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§ 17 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

4. Abschnitt

In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung In-Verkehr-Bringung von Vermehrungsgut

§ 17

(1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 4 zu verfahren:

  1. 1. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;
  2. 2. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt;
  3. 3. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt wurden, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge IV und V erfüllt;
  4. 4. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des Anhangs V entspricht und die Bewilligung gemäß Abs. 10 gegeben ist;

    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)

(2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.

(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.

(4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden.

(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.

(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus spp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.

(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.

(8) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen.

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