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§ 16 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem“ Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen

§ 16

(1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestenseine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.

(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

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