Trennung und Kennzeichnung
§ 18
Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
- 1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;
- 2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
- 3. Kategorie;
- 4. Zweck;
- 5. Art des Ausgangsmaterials;
- 6. Zulassungszeichen;
- 7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;
- 8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;
- 9. im Falle von Saatgut das Reifejahr;
- 10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
- 11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
- 12. wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;
- 13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
- 14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt wurde;
- 15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.
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