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§ 17 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte

§ 17.

(1) Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein scheibender Zugriff auf

  1. 1. das Hörscreening und
  2. 2. die augenfachärztliche Untersuchung.

(2) Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und auf den Teil der zweiten Kindesuntersuchung, welcher der orthopädischen Untersuchung dient. Sie haben zudem einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

  1. 1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
  2. 2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;

(3) Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben

  1. 1. einen lesenden Zugriff auf
  1. a) die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe
  2. b) die erste Kindsuntersuchung, ausgenommen auf jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
  3. c) die zweite Kindesuntersuchung und
  4. d) das Hörscreening sowie
  1. 2. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen.

(4) Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

  1. 1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
  2. 2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
  1. es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der fünften Kindesuntersuchung, welcher der Augenuntersuchung dient, sowie auf die augenfachärztliche Untersuchung.

(5) Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

  1. 1. jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
  2. 2. jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
  1. es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der vierten Kindesuntersuchung, welcher der HNO Untersuchung dient.

(6) Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 5 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Halsheilkunde, Nasenheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280986

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