Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 16.
(1) Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- 1. das Hörscreening und
- 2. die augenfachärztliche Untersuchung.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280985
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