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§ 17 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 17.

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen politischen Bezirken erfolgen kann.

(4) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder bezogen auf Gruppen von Altbatterien, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Altbatteriegruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
  2. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Altbatterien einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Altbatteriegruppe einschließlich deren Behandlungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Altbatteriegruppe, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
  3. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Batterienmassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien haben die jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen, bewirkt aber keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

(8) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.

(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235804

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