5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
§ 16.
(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben
- 1. ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und
- 2. die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,
- wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.
Schlagworte
Sammelsystem, Gerätebatterie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098388