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§ 22 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

6. Abschnitt

Registrierung und Meldeverpflichtungen Registrierung der Verpflichteten

§ 22.

(1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:

  1. 1. Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
  2. 2. gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
  3. 2a. Steuernummer,
  4. 3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
  5. 4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
  6. 5. die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
  7. 6. für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,
  8. 7. das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.

(3) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:

  1. 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
  2. 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
  3. 3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,
  4. 4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
  5. 5. die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
  6. 6. das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß § 26 Z 2 erfolgt.

Schlagworte

Sammelkategorie, Sammelsystem, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235806

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