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§ 18 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18.

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäßAnhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

  1. 1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
  2. 2. der beauftragte Übernehmer,
  3. 3. die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,
  4. 4. der Nachweis über die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 2 und
  5. 5. das Datum der Abholung.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098390

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