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§ 17 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Einbruchschutz

§ 17.

Sämtliche Außenbauteile des Lagers sowie die Türe zum Lagergebäude haben dem Stand der Technik zu entsprechen und einem erfahrenen Täter eine Widerstandszeit von mindestens zehn Minuten entgegenzusetzen. Dies gilt auch für Schlösser.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135426

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