Lüftung
§ 18.
(1) Das Lager muss eine Lüftung haben. Sofern die natürliche Lüftung nicht ausreicht, ist für eine ausreichende mechanische Belüftung zu sorgen. Die Lüftung ist ausreichend, wenn auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
(2) Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann von der Einrichtung einer Lüftung abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine ausreichende Lüftung gegeben ist.
(3) Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen möglichst keine festen oder flüssigen Sachen eingebracht werden oder eindringen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135427
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