Inneneinrichtung
§ 16.
(1) In jedem Lagerraum müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
- 1. Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten und
- 2. ein geeignetes Thermometer.
(2) Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die einzelnen Zündzeitstufen Regalfächer einzurichten. Der Boden der Regalfächer ist zur Vermeidung von mechanischer Beanspruchung der Zündmittel mit entsprechendem Material wie Filz, Holz und dergleichen auszukleiden.
(3) Es ist ein Potentialausgleich vorzusehen, der sämtliche berührbaren leitfähigen Teile im Lager verbindet.
(4) Im Manipulationsraum muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
(5) Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche die Sprengmittel weder entzünden noch zersetzen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135425
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