§ 16 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Kostentragung

§ 16

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gilt § 40 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, mit der Maßgabe, daß die Maßnahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)