§ 16 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Kostentragung

§ 16

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, mit der Maßgabe, daß die Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten haben. Hilfe zur sozialen Betreuung gilt als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

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