§ 16 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Kostentragung

§ 16

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass

  1. 1. Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
  1. a) bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;
  2. b) bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG;
  1. 2. die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.

26.05.2015

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