§ 16 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Kostentragung

§ 16

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, mit der Maßgabe, daß die Maßnahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten haben.

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