IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Kostentragung
§ 16
Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, mit der Maßgabe, daß die Maßnahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten haben.
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