Pensionskassenbeiträge
§ 16.
(1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.
(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.
(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
Schlagworte
Lohnauszahlungsfälligkeit, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40168809
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