§ 15b.
(1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in § 15 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.
(2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.
(3) Die Z 12, 14 und 18 des § 15 Abs. 3 sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12089066
alte Dokumentnummer
N5199715721A
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