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§ 16 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Übergangsbeitrag

§ 16.

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt des Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40229523

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