§ 16 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1977

§ 16

(1) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.

(2) Die Behörde hat bei Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes des Rechtsgeschäftes schon vor dessen Abschluß auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 zu entscheiden, wenn der Antrag von allen Vertragsteilen unterfertigt ist.

(3) Eine auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 erteilte Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Vertragsurkunde nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zur Beisetzung des Genehmigungsvermerkes vorgelegt wird.

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt.

(5) Der Vorsitzende der Grundverkehrs‑Landeskommission ist berechtigt zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. I lit. a fällt. Diese Bescheinigung bedarf der Schriftform.

(6) Die der Gemeindevertretung nach den §§ 2 lit. b und 11 Abs. 2 und dem Gemeindevorstand nach § 13 Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(7) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Ortskommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch 30 Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Ortskommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.

(8) Eine in anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Genehmigung, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück zum Gegenstand hat, darf bei sonstiger Nichtigkeit erst erteilt werden, wenn die für den Erwerb nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt.

16.04.2018

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