§ 16 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1987

§ 16*)

(1) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 das Gericht sogleich nach der Rechtskraft ihrer Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 63/1987

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt.

(5) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht der Genehmigung bedarf, hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs Landeskommission zu bescheinigen.

(6) Die der Gemeindevertretung nach den §§ 2 lit. b und 11 Abs. 2 und dem Gemeindevorstand nach § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(7) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

(8) Eine in anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Genehmigung, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück zum Gegenstand hat, darf bei sonstiger Nichtigkeit erst erteilt werden, wenn die für den Erwerb nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987

17.04.2018

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