§ 16.
Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008608
alte Dokumentnummer
N1197610783P
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