§ 15.
(1) Ein Gläubiger, der seinen Anspruch (§ 9 Abs. 1 Z 2) zivilrechtlicher Art fristgerecht angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende der Anmeldungsfrist.
(2) Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind Rechtsstreitigkeiten und Exekutionsverfahren, die von Gläubigern wegen ihrer Ansprüche (§ 9 Abs. 1 Z 2) vorher anhängig gemacht worden sind, auf Antrag oder von Amts wegen zu unterbrechen beziehungsweise einzustellen. Die Rechtsstreitigkeiten sind auf Antrag gegen den Verwalter fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag ist bei sonstigem Verlust des Gläubigeranspruchs zu stellen; der Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Der Verwalter darf einen Gläubigeranspruch nur mit Genehmigung des Gerichtes anerkennen. Dieses darf die Genehmigung nur dann erteilen, wenn der Bestand der Forderung mit dem anzuerkennenden Betrag unbedenklich ist, ohne daß hierüber ein Beweisverfahren abzuführen ist.
(4) Der Bund und diejenigen Personen, deren Eigentumsrechte rechtskräftig festgestellt worden sind, können Verfahren nach Abs. 1 und 2 als Nebenintervenienten beitreten. Der Verwalter hat den Bund zu Handen der Finanzprokuratur und diejenigen Personen, deren rechtskräftig festgestellte Eigentumsrechte vermutlich einen Wert von mehr als 5 000 S haben, von Verfahren nach Abs. 1 und 2 zu verständigen.
Schlagworte
Unterbrechung, Einstellung, Nebenintervention
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008607
alte Dokumentnummer
N1197610782P
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