Anrechnung
§ 16.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungsmodulen bei anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde durch die/den Vorsitzende/n der Dienstprüfungskommission zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20003239
Dokumentnummer
NOR40050713
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