Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16.
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40196055
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