§ 16
Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jemandem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze herauszugeben sind und stehen der Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen (§ 36) oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches, der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten ohne Anhörung der Berufsvertretungen aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
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