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§ 15 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Anpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.

§ 15.

Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach § 13 stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005512

alte Dokumentnummer

N1195617425S

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