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§ 17 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Beteiligungen an deutschen juristischen Personen.

§ 17.

War eine nichtdeutsche physische oder juristische Person – bei Berücksichtigung der Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung – am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 mittelbar oder unmittelbar an einer deutschen juristischen Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte der deutschen juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so kann die Bundesregierung die zur Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen treffen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005514

alte Dokumentnummer

N1195617427S

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