II. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.
§ 18
(1) Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Abs. 1.
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