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§ 168 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168.

(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

 

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

 

Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Richter des Oberlandesgerichtes

II

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

 

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

III

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

 

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

  

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Gehaltsgruppe

I

II

III

Euro

1

3 550,8

--

--

2

3 641,0

--

--

3

4 000,6

--

--

4

4 361,2

--

--

5

4 722,0

--

--

6

5 087,0

--

--

7

5 449,3

--

--

8

5 783,6

6 268,0

--

9

6 049,0

6 358,2

6 714,8

10

6 392,9

6 720,4

6 805,0

11

6 739,7

7 085,3

7 260,1

12

7 085,3

7 447,5

8 079,1

13

7 430,8

7 812,6

8 988,0

14

7 781,9

8 266,3

9 351,5

15

8 144,4

8 993,4

9 714,9

16

8 508,9

9 629,1

10 077,2

17

8 781,0

9 902,4

10 352,1

    

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.

(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40267040

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