§ 15
(1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste I des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.
(2) Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
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