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§ 16 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 16

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.

(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

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