vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 14

(1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Bulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

(2) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des § 12 Anwendung finden, ist der Nennbetrag maßgebend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte