5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen Strafbestimmung
§ 15.
Wer
- 1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
- 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
- 3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
- zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40138791
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