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§ 14 MunLG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Zuständigkeit

§ 14.

(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

  1. 1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
  2. 2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40218233

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