Zuständigkeit
§ 14.
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
- 1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
- 2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40218233
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