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§ 8 MunLG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2003

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 8.

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. 1. dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
  2. 2. den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039953

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