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§ 15 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

siehe auch §§ 105 bis 114

§ 15.

(1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).

(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

siehe auch §§ 105 bis 114

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025531

alte Dokumentnummer

N2195511194S

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