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§ 111 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Um die Rangänderung einer Simultanhypothek ist jedoch beim Gericht der Nebeneinlage anzusuchen.

3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.

§ 111.

(1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.

(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.

Um die Rangänderung einer Simultanhypothek ist jedoch beim Gericht der Nebeneinlage anzusuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025626

alte Dokumentnummer

N2195511376S