Anzeigepflichten an die FMA
§ 151.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
- 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
- 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;
- 3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
- 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);
- 9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- 1 0.das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;
- (Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)
- 11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
- 12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
- 13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;
- 14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;
- 15. jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;
- (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)
- 17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;
- 18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;
- 19. die Umwandlung gemäß § 64.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40204828
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)