§ 151 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1). Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Anzeigepflichten an die FMA

§ 151.

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

  1. 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;
  4. 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  5. 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  6. 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  7. 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  8. 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);
  9. 9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  10. 10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;
  11. 11. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 23 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 17, § 24, § 25, § 27 und § 29 BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  12. 12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  13. 13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;
  14. 14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;
  15. 15. jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;
  16. 16. den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;
  17. 17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;
  18. 18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;
  19. 19. die Umwandlung gemäß § 64.

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