zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/2001
§ 14
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 140 Unterrichtsstunden nachweisen kann.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
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