Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14.
(1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
- 1. Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
- 2. Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
- 3. Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
- 4. Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
- 5. theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
- 6. Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
- 7. Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
- 8. Erstellen von Pflegegutachten,
- 9. Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
- 10. Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,
- 11. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
- 12. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
- 13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
- 14. Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
- 15. Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
- 16. Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
- 17. Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.
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