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§ 3a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Unterstützung bei der Basisversorgung

§ 3a.

(1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die

  1. 1. nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind und
  2. 2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

(3) Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.

(4) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie

  1. 1. das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben,
  2. 2. diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
  3. 3. nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß § 3b oder der Persönlichen Assistenz gemäß § 3c tätig sind und
  4. 4. zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.

(4a) Darüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben.

(5) Personen gemäß Abs. 3 und 4a dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.

(6) Personen gemäß Abs. 3 und 4a sind verpflichtet,

  1. 1. die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
  2. 2. der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.

(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254185