Kompetenz bei Notfällen
§ 14a.
(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
- 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
- 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
- 1. Herzdruckmassage und Beatmung,
- 2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- 3. Verabreichung von Sauerstoff.
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