Generaldirektion
§ 14.
(1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- 1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
- 2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor
- für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH‑Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
- 2. an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
- 3. an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums
- tritt.
(3) Der Generaldirektion obliegen
- 1. die Vertretung der GSA nach außen,
- 2. die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
- 3. alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.
(4) In der Geschäftsordnung sind
- 1. die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
- 2. die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
- 3. die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
- 4. Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse
- festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Z 3 ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Z 3 nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243794
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