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§ 14 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Generaldirektion

§ 14.

(1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

  1. 1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
  2. 2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor

(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH‑Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
  2. 2. an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
  3. 3. an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums

(3) Der Generaldirektion obliegen

  1. 1. die Vertretung der GSA nach außen,
  2. 2. die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
  3. 3. alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.

(4) In der Geschäftsordnung sind

  1. 1. die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
  2. 2. die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
  3. 3. die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
  4. 4. Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243794

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