§ 14.
Dem Bund fallen als heimfällig zu:
- 1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
- 2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
- 3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (§ 13 Abs. 2).
Schlagworte
Heimfallsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008606
alte Dokumentnummer
N1197610781P
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