§ 13.
(1) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.
(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.
(3) Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.
Schlagworte
Heimfallsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008605
alte Dokumentnummer
N1197610780P
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