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§ 12 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 12.

Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind anhängige Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluß einzustellen und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist den Parteien zuzustellen.

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008604

alte Dokumentnummer

N1197610779P

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