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§ 14 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle

§ 14.

(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.

(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280983

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